Kindertreff Grashüpfer e.V.

Satzung
Grashüpfer e.V.
Kindertreff in Gustavsburg
Pestalozzistr. 12
65462 Gustavsburg
Tel.: 06134 / 54 00 05
www.grashuepferev.beepworld.de

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Grashüpfer“ und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den
Zusatz “e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ginsheim-Gustavsburg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins geht vom 1. September eines Jahres bis
zum 31. August des Folgejahres.

§2 Zweck
1. Der Zweck des Vereins ist:
     1.1. Die Zusammenführung von Eltern mit Kleinkindern
     1.2. Die Einrichtung eines Kindertreffs
     1.3. Die Gegenseitige Hilfe bei Betreuung und Erziehung von Kindern
     1.4. Die Elternberatung und -entlastung
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Ziele.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt für die
Vereinsgeschäfte eine Aufwandsentschädigung (Übungsleiter-,
Ehrenamtspauschale) zu erhalten. Die Verwendung der Mittel hat den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung
ausschließlich zum Zwecke der Pflege des Vereinslebens und der
Vereinsgemeinschaft zu erfolgen.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen an die Kindergärten der Gemeinde Ginsheim-
Gustavsburg.                                                                                                                                                                      6. Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung können
aber auf Beschluss des Vorstands im Rahmen des §3 Nummer 26 a
ESTG (Übungsleiter-, Ehrenamtspauschale) honoriert werden.
7. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen
Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt
vorzulegen.

§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden, die seine Ziele unterstützt (§2).
2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und deren
Annahme durch den Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet:
     3.1. Durch freiwilligen Austritt
     3.2. Durch Streichung von der Mitgliedsliste
     3.3. Durch Ausschluss aus dem Verein
4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Monats
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliedsliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem
Mitglied mitzuteilen.
6. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem
Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben,
sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

§ 4 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Monatsbeitrags und die Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§6 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende vertreten.

§ 7 Die Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
     1.1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
     Tagesordnung
     1.2. Einberufung der Mitgliederversammlung
     1.3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
     1.4. Aufstellung eines Haushaltspanes für jedes Geschäftsjahr,
     Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.
     1.5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
     1.6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
     Mitgliedern.
     1.7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und
     Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
     Vorstand von sich aus genehmigen.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im
Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
2. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. Auf
Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Wahl einzelner oder aller
Vorstandsmitglieder geheim.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so
wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Stellvertreter, schriftlich, mündlich oder telefonisch
einberufen wird. In jedem Fall ist eine Frist von einer Woche
einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der
Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist
unzulässig.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. In Übereinstimmung mit § 37 BGB ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn zwei-fünftel der Mitglieder
dies verlangen.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit,
soweit diese Satzung nicht anders bestimmt.
4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
     4.1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für
     das nächste Geschäftsjahr
     4.2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
     4.3. Entlastung des Vorstandes
     4.4. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
     4.5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
     4.6. Benennung von Ehrenmitgliedern
     4.7. Satzungsänderungen
     4.8. Auflösung
     4.9. Beteiligung an Gesellschaften
     4.10. Anträge zu den Aufgaben des Vereins
5. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes
fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand
beschließen.
6. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der
Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

§ 11 Protokolle
1. Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu
unterschreiben.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall Berechtigung

2. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen
ist eine drei-Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle
der Auflösung sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt
mitzuteilen.

§ 13 Datenschutz
Im Zusammenhang mit seinem Vereinsbetrieb sowie sonstigen
satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein
personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage
und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und
Telemedien sowie elektronische Medien.


Ginsheim-Gustavsburg, den 26. November 2019

 


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